Arbeitsrecht1) Begriff
Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer, zu deren Schutz es geschaffen wurde.
2) Entwicklung des Arbeitsrechts
In der Frühzeit der industriellen Entwicklung (Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts) herrschte ein Überangebot an Arbeitskräften. Die wirtschaftliche Übermacht des Arbeitgebers führte zum Abschluß von Arbeitsverträgen, die für den Arbeitnehmer sehr ungünstig waren und ihnen kaum das Existenzminimum sicherten. Wegen der nachteiligen Folgen einer solchen Entwicklung für den Staat (soziale Unruhen, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit durch Unterernährung und Krankheiten usw.) griff der Staat schließlich ein und erließ Gesetze zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer (1842: Gesetz über das Verbot von Kinderarbeit in Fabriken). Erst viel später (insbesondere nach dem 1. Weltkrieg) griff der Staat auch in das Arbeitsvertragsrecht regelnd ein (z.B. 1921 Angestelltengesetz).
3) Systematische Gliederung des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht ist unübersichtlich und in zahlreiche Gesetze aufgesplittert. Der Staat hat jeweils auf entstehende Probleme und Forderungen einzelner Berufsgruppen reagiert und sie durch die Gesetzgebung zu lösen versucht. Eine „Kodifikation“ (d.h. die systematische Ordnung und Zusammenfassung eines Sachgebietes, wie sie z.B. für das Zivilrecht durch das ABGB erfolgt ist) fehlt noch.
4) Begriff Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer sich vertraglich zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet. Doch nicht jede Form der Arbeitsleistung für einen anderen hat einen Arbeitsvertrag als Grundlage. Dies trifft vielmehr nur für jene Arbeit zu, die unselbständig, das heißt in persönlicher Abhängigkeit, verrichtet wird. Von persönlicher Abhängigkeit spricht man dann, wenn der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen ist.